Der Verein

des Fördervereins „Anästhesiologie – Forschung und Fortbildung e.V.", Köln

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Anästhesiologie – Forschung und Fortbildung e.V.“.
  2. Der Verein ist ein gemeinnütziger eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Köln (VR 8379).

 § 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittelbares Ziel des Vereins ist es, durch hohe fachärztliche Qualifikation das Ansehen der Anästhesiologie, Intensiv-, Notfall- und Schmerztherapie in der Öffentlichkeit zu mehren und die Bedeutung der Teilgebiete nachhaltig bewusst zu machen, um so für alle Patienten eine optimale anästhesiologische Versorgung zu gewährleisten.
  3. Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Forschungsvorhaben im Bereich der Anästhesiologie, Intensiv-, Notfall- und Schmerztherapie und die Durchführung von Aus-, Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen in diesen Teilgebieten.
  4. Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch persönlichen Einsatz der Mitglieder und durch materielle Förderung von Personen und Einrichtungen, z.B. durch eine Beteiligung an den Kosten für die Teilnahme an Forschungsarbeiten und Fachtagungen, um auf diese Weise jüngeren Anästhesisten die Möglichkeit zu bieten, einen intensiveren wissenschaftlichen Kontakt mit namhaften Fachvertretern zu pflegen.
  5. Der Verein organisiert besondere Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen, welche die Vorbereitung auf die Facharztprüfung erleichtern und CME-Maßnahmen (continuous medical education) unterstützen.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ihnen werden lediglich Aufwendungen, die sie ggf. in Erfüllung des Vereinszwecks vorgelegt haben, gegen Nachweis erstattet.

 § 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern, fördernden Mitgliedern und korrespondierenden Mitgliedern.
  2. Als ordentliche Mitglieder können Angehörige eines medizinischen Berufes aufgenommen werden oder Angehörige eines Berufes, der geeignet ist, den Zielen des Vereins fachlich zu dienen.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können mit ihrer Zustimmung Mitglieder des Vereins ernannt werden, die wesentlich zur Förderung der Zwecke des Vereins beigetragen haben.
  4. Zu fördernden Mitgliedern können mit ihrer Zustimmung natürliche und juristische Personen ernannt werden, die bereit sind, den Verein bei der Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Ziele nachhaltig zu unterstützen.
  5. Andere Vereine und wissenschaftliche Fachgesellschaften, die eine Zusammenarbeit mit dem Verein wünschen, können als korrespondierende Mitglieder aufgenommen werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Gesuche um Aufnahme als ordentliches oder als förderndes Mitglied sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, bei Bedenken die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand kann Mitglieder des Vereins, die sich bei der Realisierung der Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben, zur Ernennung zum Ehrenmitglied vorschlagen. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  3. Der Vorstand kann andere Vereine oder wissenschaftliche Fachgesellschaften, die eine Zusammenarbeit mit dem Verein wünschen, zur Aufnahme in den Verein als korrespondierende Gesellschaft vorschlagen. Über die Annahme des Vorschlags entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zeitpunkt des jeweiligen Aufnahmebeschlusses.

§ 5 Rechte der Mitglieder

  1. Die ordentlichen und Ehrenmitglieder haben das Stimm- und Wahlrecht sowie das Recht, Anträge zu stellen.
  2. Die fördernden Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Auf Antrag ist ihnen das Wort zu erteilen; sie haben beratende Stimme.
  3. Korrespondierende Gesellschaften werden mitgliedschaftlich durch ihre jeweiligen Vorsitzenden oder von diesen bestimmte Mitglieder der korrespondierenden Gesellschaft im Verein vertreten. Auf Antrag ist ihnen das Wort zu erteilen; sie haben beratende Stimme.

 § 6 Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen und alles zu unterlassen, was den Zielen und Interessen des Vereins zuwider liefe.
  2. Zur Zahlung von Beiträgen sind nur die fördernden Mitglieder verpflichtet.

 §7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    a) bei natürlichen Personen durch Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen durch Auflösung der juristischen Person, bei korrespondierenden Gesellschaften durch Auflösung der korrespondierenden Gesellschaft,
    b) durch Austritt,
    c) durch Streichung von der Mitgliederliste und
    d) durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch einfache an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen seine Pflichten gegenüber dem Verein oder gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet über die Berufung die nächstfolgende Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen endgültig.
  4. Ein Fördermitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des 2. Mahnschreibens ein Monat vergangen ist. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Die Streichung befreit nicht von der Zahlung rückständiger Beiträge.

§ 8 Vermögen und Bilanzen

  1. Die Einnahmen des Vereins können herrühren aus
    a) Beiträgen,
    b) Zuschüssen von Behörden und Vereinen,
    c) Geschenken, Vermächtnissen und sonstigen Einnahmen,
    d) Überschüssen von durch den Verein ausgerichteten Aus-, Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen.
  2. Das Vermögen des Vereins wird vom Schatzmeister im Wege einer ordentlichen Bilanz spätestens 3 Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres mit einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung aufgestellt und einem von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer zur Prüfung vorgelegt. Genehmigt dieser die Vorlagen, so sind sie vom Vorstand der Mitgliederversammlung zu unterbreiten

 § 9 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    a) der Vorstand,
    b) die Mitgliederversammlung

§ 10 Der Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören an
    a) der 1. Vorsitzende,
    b) der 2. Vorsitzende,
    c) der Schriftührer,
    D) der Schatzmeister.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, die jeweils berechtigt sind, den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten.
  3. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen. Er überwacht die Führung der laufenden Geschäfte und hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nicht anderen Organen übertragen sind.
  4. Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstands schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein und führt den Vorsitz. Auf schriftlich begründeten Antrag von 2 Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand innerhalb von 4 Wochen zu einer Sitzung einzuberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Liegt Stimmengleichheit vor, so entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vortands ist durch den Schriftführer ein Protokoll anzufertigen. Vorstandsbeschlüsse sind auch in schriftlicher Form möglich.
  6. Im Falle einer Verhinderung des 1. Vorsitzenden nimmt der 2. Vorsitzende dessen Aufgaben wahr.
  7. Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden bei der Führung der laufenden Geschäfte. Der Schriftführer erstellt die Niederschriften über die Sitzungen des Vorstands sowie der Mitgliederversammlungen.
  8. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch den Schriftführer vertreten. Der Schatzmeister nimmt Zuwendungen für den Verein gegen Quittung in Empfang und veranlasst die Zahlung anfallender allgemeiner Ausgaben. Der Schatzmeister hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Nach Überprüfung durch einen von der letzten Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer, der nicht Mitglied des Vorstands sein darf, wird dem Schatzmeister von der Mitgliederversammlung Entlastung erteilt.
  9. Die Abwicklung der besonderen finanziellen Aufgaben des Vereins bei eigenen Veranstaltungen / Veranstaltungsreihen regelt eine von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossene Geschäftsordnung.

 § 11 Amtsdauer

  1. Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstands beträgt 3 Jahre. Ihr Amt beginnt am 1. Tag des auf die Wahl folgenden Kalenderjahres, soweit nicht die Mitgliederversammlung einen anderen Zeitpunkt bestimmt. Die Mitglieder des Vorstands bleiben unabhängig von der regelmäßigen Amtsdauer so lange im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
  2. Wiederwahl für das bisherige Amt ist möglich.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus seinem Amt, so bestimmt der Vorstand einen Vertreter bis zur Wahl einer Ersatzperson durch die nächste Mitgliederversammlung.

 § 12 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung umfasst sämtliche Mitglieder des Vereins.
  2. Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen einzuberufen. Die im Einladungsschreiben mitgeteilte Tagesordnung ist auf Antrag durch Aufnahme neuer Gegenstände zu ergänzen, wenn der Antrag 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingeht und in der Mitgliederversammlung durch 1/4 der anwesenden Mitglieder unterstützt wird. Der 1. Vorsitzende führt in der Mitgliederversammlung den Vorsitz. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder, darunter mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  3. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung gilt im Falle der Beschlussunfähigkeit gleichzeitig für eine neu einzuberufende ordentliche Mitgliederversammlung, die bereits eine halbe Stunde später mit der selben Tagesordnung am selben Ort stattfinden kann und ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern und wenn der Vorstand oder mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe der Einberufung verlangen.
  5. Die Mitglieder nehmen grundsätzlich persönlich an den Versammlungen teil. Bei juristischen Personen gelten die organschaftlichen Regelungen.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
    a) die Entlastung des Vorstands nach Entgegennahme der Jahres- und Rechenschaftsberichte,
    b) die Wahl des Vorstands,
    c) die Wahl von Ehrenmitgliedern,
    d) die Wahl der Rechnungsprüfer,
    e) den Ausschluss von Mitgliedern,
    f) die Festsetzung des Jahresbeitrages der und fördernden Mitglieder,
    g) Anträge der anderen Organe des Vereins,
    h) die Änderung der Satzung und der Geschäftsordnung,
    i) die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens nach der Auflösung.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem besonderen Protokoll durch den Schriftführer niederzuschreiben und von ihm und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 § 13 Abstimmungen und Wahlen

  1. Das Stimmrecht in Mitgliederversammlungen kann nur durch ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder ausgeübt werden. Eine Vertretung durch andere stimmberechtigte Mitglieder ist zulässig aufgrund schriftlicher Vollmacht, die dem Vorstand vorzulegen ist. Jedes Mitglied kann nur ein anderes Mitglied vertreten.
  2. Wahlen sind auf Antrag geheim durchzuführen.
  3. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung eines Antrags.
  4. Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit bei den Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl, so wird die Wahl zwischen diesen Kandidaten wiederholt (Stichwahl). Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  5. Für die Wahl des 1. Vorsitzenden ist im ersten Wahlgang eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Wird sie von keinem Kandidaten erreicht, so findet im 2. Wahlgang eine Stichwahl statt, bei der eine einfache Mehrheit erforderlich ist. Ergibt sich dabei Stimmengleichheit, so wird die Stichwahl wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  6. Abwesende können zu Mitgliedern des Vorstands nur gewählt werden, wenn zuvor ihre schriftliche Erklärung vorliegt, dass sie die Wahl annehmen würden.

 § 14 Geschäftsjahr, Mitgliedsbeiträge

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Mitgliedsbeiträge der fördernden Mitglieder werden für jedes Geschäftsjahr von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Ordentliche und Ehrenmitglieder sowie korrespondierende Gesellschaften sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

 § 15 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden muss.
  2. Anträge auf Satzungsänderung müssen dem 1. Vorsitzenden 3 Monate vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Sie sind den Mitgliedern im Wortlaut spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzusenden.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit aller ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
  2. Das Vermögen des Vereins darf bei seiner Auflösung oder bei Wegfall der bisherigen Zwecke nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Es ist einer anderen steuerlich als gemeinnützig anerkannten Institution zuzuführen, die es im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.

Köln, den 4. Oktober 2004
Prof. Dr. W. Buzello (1. Vorsitzender), Prof. Dr.Dr. K.A. Lehmann (2. Vorsitzender)